0% Umsatzsteuer

Unsere Preise im Online-Shop enthalten 0 % Umsatzsteuer. Als Kunde bestätige Sie mit dem Kauf, dass folgende Erläuterungen auf Sie zutreffen und Sie uns im Anschluss an den Kauf die erforderliche Betreibererklärung gem. § 12 Abs. 3 UStG 0% Mehrwertsteuer zusenden.

Bisher mussten sich Betreiber:innen von PV-Anlagen entscheiden, ob sie die Regelbesteuerung wählen oder von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Vor der aktuellen EEG-Novelle lohnte es sich meist, auf die Regelbesteuerung zu setzen, um sich die beim Kauf der PV-Anlage anfallende Umsatzsteuer, die mehrere tausend Euro betrug, vom Finanzamt zurückholen. Das brachte aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich (siehe steuerliche Betrachtung von PV-Anlagen > 30 kWp).

Änderungen im EU-Recht haben es möglich gemacht, dass für Kauf und Installation einer PV-Anlage ein Nullsteuersatz angewendet werden kann. In der Praxis bedeutet das, dass die Kundinnen und Kunden keine Umsatzsteuer mehr auf die Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z.B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher zahlen. Damit erhalten sie die Anlage zum Nettopreis. Betreiber:innen von neuen PV-Anlagen (Inbetriebnahme nach dem 01.01.2023) können jetzt also ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

 

Eckdaten

  • Seit 1.1.2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen ein Umsatzsteuersatz von null Prozent (§12 Abs 3 UStG).
  • Bei Lieferung an den (privaten oder gewerblichen) BETREIBER! (nicht bei Lieferung an Händler oder Installateur in Lieferkette)
  • Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher
  • Gilt nur für Anlagen auf oder in Nähe von Wohngebäuden (auch Mietshäuser), öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
  • Größe der Anlage nicht begrenzt, aber Vereinfachungsregel: Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn max. 30 kWp Anlagenleistung
  • Ebenfalls inbegriffen sind Stecker-Solar-Geräte (Balkonkraftwerke),
  • nicht jedoch mobile Solarmodule, die etwa für Campingzwecke genutzt würden (per vereinfachter Def. Mod. mit weniger als 300Wp).
  • Null Prozent gelte dabei für alle Komponenten, also etwa Solarmodule und Wechselrichter, aber auch für Batteriespeicher.
  • Dies gelte ebenfalls, wenn eine bestehende Anlage erweitert oder mit einem Heimspeicher nachgerüstet werde.
  • Null-Steuer gilt nicht bei Vermietung einer PV-Anlage, kann aber bei Leasing oder Mietkauf (je nach Vertrag) gelten (z.B. Kaufoption).
  • Auch beim Betrieb der Photovoltaik-Anlage falle künftig keine Umsatzsteuer an, allerdings nur dann, wenn der Betreiber die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) nutze (jetzt ja ohne finanzielle Nachteile i.S. Vorsteuerabzug).
  • Begünstigt von der Umsatzsteuersenkung seien auch der Tausch und die Installation von defekten Komponenten, allerdings nur bei gleichzeitiger Lieferung von Ersatzteilen.
  • Reine Reparaturen fallen dem Ministerium zufolge nicht unter die Regelung ebenso wenig wie Garantie und Wartungsverträge, Versicherungen oder behördliche Genehmigungen.

 

Nachweispflicht:

  1. Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind.
  2. Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass er (gem. §12 Abs 3 UStG) Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
  3. Eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des Satzes 2 kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z. B. AGB) erfolgen.
  4. Dasselbe gilt für nachträgliche Lieferungen von Speichern, wesentlichen Komponenten und Ersatzteilen.
  5. Beträgt die Leistung der Photovoltaikanlagen nicht mehr als 600 Watt, entfällt die besondere Nachweispflicht, auch die Betreibereigenschaft des Leistungsempfängers wird unterstellt.

 

Definition wesentliche bzw. notwendige Komponenten oder Leistungen im Detail

  • Siehe Anwendungsregelung Bundesministerium der Finanzen vom 27.2.2023 zu § 12 Absatz 3 UStG
  • Bundesfinanzministerium - FAQ vom 9.1.2023

 

Gebäude (Umsatzsteuer)

Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt eine Installation der Solarmodule, Speicher und wesentlichen Komponenten auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, voraus. Wohnung bzw. Privatwohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das jeweilige Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche Tätigkeiten verwendet wird.

Wird ein Gebäude sowohl für begünstigte als auch nicht begünstigte Zwecke verwendet (z. B. teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu gewerblichen Zwecken), handelt es sich insgesamt um ein begünstigtes Gebäude, wenn dieses flächenmäßig überwiegend für begünstigte Zwecke verwendet wird. Überwiegt der Anteil der schädlichen Nutzung, unterliegt die Lieferung insgesamt dem Regelsteuersatz.